Verordnung zur Erhebung der Hundesteuer

Verordnung zur Erhebung einer Hundesteuer
Es haben sich kürzlich Nachteile gezeigt, die das Erscheinen tollwütiger Hunde und eine große
Hundezahl hat. Es sei mithin zweckmäßig der Vermehrung derselben entgegenzuwirken. Auf den
Antrag des Gemeinderats ist daher von der hochlöblichen Regierung die Besteuerung der in dieser
Stadt gehaltenen Hunde zur Verminderung derselben genehmigt worden. Es wird auf den Grund der
hohen Ministerialverfügung vom 23. Februar 1821 hiermit folgendes verordnet:
1. Es werden Bleche in hinlänglicher Anzahl verfertiget, mit einer fortlaufenden Nummer und mit
dem städtischen Wappen bezeichnet.
2. Jeder Besitzer von Hunden muss innerhalb von vier Wochen nach Bekanntmachung dieser
Verordnung durch das Intelligenzblatt ein solches Zeichen für jeden Hund, ohne Rücksicht des Alters
und der Rasse, mittels Erlegung von 20 Silbergroschen bei der Stadtkämmerei, welche täglich zu
diesem Behilf vormittags von 9 bis 12 geöffnet sein wird, lösen, und auf dem Halsband des Hundes
befestigen lassen.
3. Wer innerhalb obern genannter Frist die Lösung des Zeichens unterlässt oder nach Ablauf dieser
Frist während der bestehenden Hundesteuer einen neu angeschafften Hund innerhalb der nächsten
drei Tage nicht anzeigt, bezahlt außer der nachträglichen Steuerberechtigung den vierfachen
Steuerbetrag.
4. Kann der Eigentümer eines Hundes, welcher ohne das Steuerzeichen gesehen wird, nicht
ausgemittelt werden, so wird der Hund als herrenlos betrachtet und gemäß der Verordnung vom 31.
Januar 1817 §1 Amtsblatt Seite 54 getötet werden.
Jeder Forstbeamte und patentierte Metzger erhält ein Zeichen für einen Hunde, welchen er zu
seinem Geschäft gebraucht, unentgeltlich.
5. Jeder Hund soll von jetzt an ein mit den Anfangsbuchstaben des Vor- und Zunamens des
Eigentümers bezeichnetes Halsband tragen. Und jeder Hund ohne ein solches Halsband, wenn er auf
der Straße herumläuft, wird getötet werden. Die Gebühr des Abdeckers wird mit einem Thaler vom
Eigentümer gezahlt werden.
Die für jedes Zeichen nach §2 zu zahlenden 20 Silbergroschen werden als eine jährliche Steuerquote
angesehen. Welche vorläufig nur für dieses Jahr ausgeschrieben wird, wegen deren künftigen
Forterhebung die Verfügung vorbehalten wird.
6. Die Bleche müssen auf Erfordern am Ende des Jahres zurückgeliefert werden. Widrigenfalls
diejenigen, welche solches nicht zurückliefern dafür 10 Silbergroschen entrichten.
7. Schließlich wird es bei einem Taler Strafe verboten, Doggen, große Windhunde und Metzgerhund
ohne Maulkorb auf der Straße laufen zu lassen. Der Denunziant erhält von diesen Strafgeldern die
Hälfte.
Münster, den 30. Januar 1824. Der dirigierende Bürgermeister Schweling.
Durch Gassenruf bekannt zu machen.

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