Bittschriften

Bittschrift vom 4. Februar 1824
Wohlgeborener, besonders hoch geehrter Herr Bürgermeister,
nach dem §5 der Verordnung vom 30. Januar des Jahres im Betreff der Hundesteuer erhält jeder
Forstbeamte ein Zeichen für einen Hund, welches er zu seinen Geschäften gebraucht unentgeltlich.
Da nun die Forstbeamten an und für sich keine Berechtigung zur Jagd haben, auch zur Ausübung
ihrer Geschäfte keinen Hund gebrauchen, so glauben wir, dass der angeführte §5 sich auch auf
berichtigte Jäger bzw. Jagdliebhaber beziehen wird. Bekanntlich haben die meisten Jagdliebhaber
und Jäger in hiesiger Stadt Jagden und Jagdschilder von den königlichen Domänen teuer angepachtet
und zur Ausübung der Jagd ist ihnen ein Hund durchaus notwendig. Da übrigens die bezogene
Verordnung nur zum Zweck hat, dass die Zahl der unnützen, ohne Aufsicht herumlaufenden Hunde
vermindert werde, so richten wir Unterzeichneten für uns und namens der sämtlichen
Jagdberechtigten den Antrag dafür, dass Euer Wohlgeboren geruhen möge, jedem zur Ausübung der
Jagd sich gehörig, legitimierte Jagdberechtigte, ein Zeichen für einen Hund genehmigt unentgeltlich
verabfolgen zu lassen, da dem Jäger der Hund ebenso nötig ist als dem Metzger.
Mit besonderer Hochachtung haben wir die Ehre zu sein,
Euer Wohlgeborener ergebener
Dr. Zurborn
Münster, den 4. Februar 1824

Anton Joseph Vrock
Johann Friedrich Laporte Für Heinrich Albers
B. Kerckhoff
Theissing
Heinrich Röers
Ferdinand Fischer
Johann Friedrich Laporte
Friedrich Christoph Bartels
Max von Krane
Bernard Holtkamp
Ruhelmeyer
xxx
Joseph Holstein
Franz Hildebrand
Zieh Geuner
Franz Georg Höter

Joseph Vasmer
Von Plonius
Mauritz Hüger
Xxx
Xxx
B. Bessmann
Schlading
Freiherr von Schonebeck
xxx
6. Februar 1824 No 241
Wohlgeborener Herr Stadtdirektor!
Durch die unwürdigungserlassenen und bekannt zu machenden Verordnungen wonach jeder Besitzer
und Eigentümer eines Hundes von die dem einer jährlichen Steuer ad 20 Silbergroschen zu zahlen
verpflichtet worden. Wir wagen es daher in dieser Beziehung folgendes ehrsamtsvoll vorzustellen:
So viel uns bekannt geworden und wie wir es nicht anders gewusst haben, darf und ist es jedem
Nachtwärter in den preußischen Landen hier gegeben und gestattet einen Hund zu halten und zwar
ohne jede jegliche Abgabe. Und wie notwendig und unentbehrlich dieser demselben ist, springt in die
Augen, da ein starker Hund in der Dunkelheit des Nachts zur Wikilanz pp bedeutend ist. Dabei
scheint es auch ganz unserem Posten im Allgemeinen anpassend zu sein, da wir zur Begleitung eines
tüchtigen, wachsamen Hundes ruhiger die Straßen auf und ab zu wandern vermögen, und dadurch
im Fall eines Angriffs aufmerksam gemacht werden können.
Aus diesen gewiss leiblichen Gründen und da es uns ohne dies sehr schwer werden würde mit
unserem so kargen Gehalt und unseren Familien überdies eine Abgabe und Steuerung zur Haltung
eines Hundes zu leisten, wagen wir es im festen Vertrauen auf etwaige Hochwohlgeboren und willig
und Gutartigkeits die sanfte Bitte auszusprechen.

Nachtwärter Hüls

Münster, 09. Februar 1824
An den Herrn regierenden Bürgermeister Schweling, wohl geboren hier
Zur Folge der Bekanntmachung euer Wohlgeborenen vom 30. vergangenen Monats wegen
Einführung einer Hundesteuer, verstehe ich nicht anzuzeigen, dass auch ich einen Hunde halte.
Merke aber hierbei gehorsamst, dass mir solcher zur Betreibung meiner Profession als Nagelschmied
ganz unentbehrlich ist und denselben zum treten des Blasebalgs gebrauchen muss. Da ich, wie aus
obrigem hervorgeht, den Hund nicht zum Vergnügen habe, derselbe mir vielmehr ein Bedürfnis ist,
auch ihn von Tugend aus zu Hause bleiben gewöhnen muss und sozusagen nicht auf die Straße
kommt. So bitte ich euer Wohlgeboren mir, wie für die im §5 der gedachten Bekanntmachung
benannten, ein Zeichen für meinen Hund unentgeltlich erteilen lassen zu wollen.

Euer Wohlgeboren gehorsamster Diener F. Strimmten Nagelschmied, Ludgeristraße

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