Amtsblatt der königlichen Regierung zu Münster

Amtsblatt der königlichen Regierung zu Münster
Nro. 39.
Münster, den 25. September 1824.

Bekanntmachung des königlichen Oberpräsidenten.
233) Der General und apostolische Bicar, auch Domprobst, Herr Richard Dammers in Paderborn, hat
die päpstliche Ernennung zum Bischofe von Tiberias im geolbten Lande und zum Weihbischoff zu
Paderborn, als solcher die Bestätigung Sr. Majestät des Königs erhalten, und allerhöchstdenenselben
am 2. V. M. vor mir den vorgeschriebenen Eid geleistet.
Münster den 14. September 1824.

Bekanntmachungen und Verordnungen der königlichen Regirung
234) Das freie Herumlaufen der Hunde hat von Zeit zu Zeit, besonderes aber in diesem Jahre so viele
Unfälle und Besorgnisse verursacht, dass wir uns mit Hinweisung auf das im Amtsblatte, Jahrgang
1817 Seite 50 abgedruckte Edikt de dato Berlin den 20. Februar 1797, dessen ganzer Inhalt streng
befolget werden muss, bewogen finde, folgendes zu verordnen: (Vorschriften, wonach die
Eigentümer von Hunden diese hinführ((x) zu halten haben. 6692. A.)
1) Nach Vorschrift des allgemeinen Landrechts Lh. 2. Lit. 20. S. 752, soll jeder Eigentümer eines
bösartigen Hundes, wenn er, bei ihm bekannten schädlichen Eigenschaften desselben, unterlässt, die
zu Verhütung eines Schadens geeigneten Sicherheitsmaßregeln zu nehmen, in eine Geldstrafe von 20
bis 50 Thlr. Genommen werden, außerdem aber im Wiederholungsfalle neben der verwirkten Strafe
die Tötung des Hundes von Amtswegen, als eine nach S. 751. L. c. bei schädlichen Tieren gesetzlich
angeordnete Sicherheitsmaßregel, erfolgen.
2) Jeder Eigentümer eines Hundes in großen Städten, ist verbunden, denselben mit einem Halsbande
zu versehen, worauf der Name des Eigentümers und der Stadt, so wie die Straßennummer deutlich
ersichtlich ist. In kleinen Städten ist die Straße und Nummer darauf nicht nötig. Auf dem Halsbande
eines Hundes, dessen Eigentümer eine Militärperson ist, ist nur der Stand und Namen, so wie der
Truppenteil, zu dem der Eigentümer gehört, nötig. Auf dem Lande sollen die Hunde mit 1 bis 2,5 Fuß
langen Knitteln versehen werden, welche nach der Größe des Hundes bis zu den Hinterfüßen
schleppen und auf welchen die Namen und Wohnörter der Eigentümer deutlich eingeschnitten sein
müssen. Jagdt und andere des Gewerbes wegen zu haltende Hunde müssen ebenso mit Halsbänder
versehen sein, wie sie für Hunde der städtischen Einwohner vorgeschrieben worden sind.
Diese Bestimmung ist zu schneller Emittelung und Einleitung gesetzlicher Untersuchungen und
Bestrafungen gegen den Eigentümer eines schädlichen oder tollkranken Hundes notwendig.
Da wo seitens der Kommune eine Hundesteuer eingeführt ist, muss das gelösete Zeichen am
Halsbande angeheftet sein.
Zur Verminderung der nutzlosen Hunde wird die Einführung einer Abgabe davon, wo sie noch nicht
besteht, zur Kommunalkasse dringend empfohlen.
Arme Personen, welche Hunde des Vergnügens wegen halten, haben, so lange sie solche behalten,
keinen Anspruch auf Unterstützung aus Armenmitteln.

3) Beißige Hunde müssen außer obiger Abzeichnung mit einem geeigneten Maulkorbe versehen sein,
der so eingerichtet sein muss, dass das Tier das Maul hinreichend öffnen kann, um zu saufen und bei
der Hitze Atem zu holen, daher ein Maulkorb mit einem Kreuze von Blech oder starken Riemen
empfohlen wird.

Münsterisches Intelligenzblatt.
Nro. 107. Samstag den 6. September 1834.
Imtelligenz-Comtoir auf Mauritz-Straße Nro. 367.
Bekanntmachungen.

1) Die Besitzer von Hunden werden hierdurch aufgefordert, die Steuerzeichen für das Jahr 1834
von jetzt bis zum 1. Oktober d. J. mittelst Erlegung von 20 Sgr. Für jeden nicht mehr an der
Mutter saugenden Hund bei der Kemmereikasse zu lösen, und wird hierbei Folgendes
verfügt:
1. Derjenige, welcher bis zum 1. Oktober curr. Die Steuer nicht gezahlt, oder wenigstens die
Zahl seiner Hunde zur Versteuerung bei der Kemnmereikasse nicht angemeldet hat, bezahlt
für jeden nicht angemeldeten Hund, außer der Steuer, den dreifachen Betrag derselben,
wovon den Denunzianten ein Drittel zufällt.
2. Bei gleicher Strafe ist derjenige, welcher bis zum Ablauf dieses Jahrs einen Hund anschafft,
verpflichtet, solchen binnen den ersten acht Tagen anzumelden, um davon die Steuer für das
letzte Semester zu entrichten.
3. Bei unvermögenden Defraudanten tritt statt der Geldstrafe verhältnismäßige Gefängnisstrafe
ein, und fällt der nicht angemeldete Hund der polizeilichen Verfügung anheim.
4. Jeder Metzger erhält für einen Hund, welchen er zu seinem Gewerbe gebraucht, ein
Steuerzeichen unentgeltlich, sonstige Steuerbefreiungen finden aber nicht statt.

Münsterisches Intelligenzblatt.
Nro. 100. Donnerstag den 20. August 18345.
Imtelligenz-Comtoir auf Mauritz-Straße Nro. 342.
Bekanntmachungen.
[…]
4) Die Besitzer von Hunden werden hierdurch aufgefordert, die Steuerzeichen für das Jahr 1834 von
jetzt bis zum 1. Oktober d. J. mittelst Erlegung von 20 Sgr. Für jeden nicht mehr an der Mutter
saugenden Hund bei der Kemmereikasse zu lösen, und wird hierbei Folgendes verfügt:
[1.-4. Gleich 1834]
5. Den Contribuenten dient das Steuerzeichen statt Quittung, nur aktive Militärpersonen erhalten zur
Liquidierung der Zurückerstattungen außerdem eine Empfangsbescheinigung.
6. Die Bestimmungen der Bekanntmachung vom 16. Januar 1832. Paragraf. 5., 6. Und 7. Bleiben
ferner in Kraft.

Münster den 13. August 1835.
Der Oberbürgermeister,
v. Münstermann

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